Bearbeiten von „Melinda Ottrubay“
Aus EsterhazyWiki
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Im Jahre 1946 heiratet sie [[I337|Fürst Dr. Paul Esterházy]]. Am 23. Dezember 1948 wurde Fürst Paul zunächst ohne Angaben von Gründen aus der gemeinsamen Wohnung in Budapest abgeführt und in Untersuchungshaft genommen. In der Folge wurde Fürst Paul in einem politischen Schauprozess des kommunistischen Regimes gemeinsam mit Kardinal Mindszenthy zu einer langen Kerkerstrafe verurteilt. Der Besitz in Ungarn wird unentgeltlich enteignet und verstaatlicht. Erst nach 8 Jahren – 1956 – sieht Melinda ihren während des ungarischen Aufstandes befreiten Gatten wieder. Es gelingt dem Paar nach Österreich und anschließend in die Schweiz zu fliehen. | Im Jahre 1946 heiratet sie [[I337|Fürst Dr. Paul Esterházy]]. Am 23. Dezember 1948 wurde Fürst Paul zunächst ohne Angaben von Gründen aus der gemeinsamen Wohnung in Budapest abgeführt und in Untersuchungshaft genommen. In der Folge wurde Fürst Paul in einem politischen Schauprozess des kommunistischen Regimes gemeinsam mit Kardinal Mindszenthy zu einer langen Kerkerstrafe verurteilt. Der Besitz in Ungarn wird unentgeltlich enteignet und verstaatlicht. Erst nach 8 Jahren – 1956 – sieht Melinda ihren während des ungarischen Aufstandes befreiten Gatten wieder. Es gelingt dem Paar nach Österreich und anschließend in die Schweiz zu fliehen. | ||
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Nach dem Tod von Fürst Paul V. entschloss sich Melinda Esterházy im Jahr 1992 zur Gründung österreichischer Privatstiftungen. Das Eigentum der Fürsten Esterházy bildete bis in die Neuzeit ein Fideikommiss, einen unteilbaren Vermögensbestand, der jeweils durch das Familienoberhaupt zu verwalten war. Veräußerungen waren nur auf Beschluss des Familienrates möglich. Daher ließ sie in die Präambel der Stiftungen einen Verweis auf den Fideikommiss aufnehmen und richtete einen Familienrat als Kontrollorgan ein. | Nach dem Tod von Fürst Paul V. entschloss sich Melinda Esterházy im Jahr 1992 zur Gründung österreichischer Privatstiftungen. Das Eigentum der Fürsten Esterházy bildete bis in die Neuzeit ein Fideikommiss, einen unteilbaren Vermögensbestand, der jeweils durch das Familienoberhaupt zu verwalten war. Veräußerungen waren nur auf Beschluss des Familienrates möglich. Daher ließ sie in die Präambel der Stiftungen einen Verweis auf den Fideikommiss aufnehmen und richtete einen Familienrat als Kontrollorgan ein. |